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AGB

Basierend auf einer Fotografen-AGB-Mustervorlage der WKO. (www.wko.at)

1. Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren Anwendbarkeit. Abweichende Vereinbarungen können rechtswirksam nur schriftlich getroffen werden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen allfälligen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder des Mittlers vor.

2. Urheberrechtliche Bestimmungen

2.1. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§ 1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Werknutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkungen etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur soviel Rechte wie es dem offen gelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht.

2.2. Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht abgekürtzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen. Sollte dies nicht möglich sein, so muss der Name im Impressum angegeben werden.
Bei unzureichender Copyright Nennung z.B. nur „Wenz“ anstatt „focus & shine media OG“ kann ein Aufpreis als Entschädigung geltend gemacht werden.

2.3. Jede Veränderung des Lichtbilds (ausgenommen redaktionelle Änderung) bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderungen nach dem, dem Fotografen bekannten Vertragszweck erforderlich sind.

2.4. Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung/ Namensnennung (Punkt 2.2. oben) erfolgt.

2.5. Folgende Werknutzung steht Focus&Shine zu:
Focus&Shine dürfen Fotos/Videos auf ihrer Webseite, für Drucksorten, Inserate und Eigenwerbung sowie auf Social Media Kanälen (z.B.: Instagram, Facebook, Youtube) herzeigen.
Ausgenommen davon sind Fotos/Videos, die auch der Kunde nicht allgemein öffentlich zugänglich zeigt. (z.B. bezahlter Videokurs oder Fotos für firmeninterne Datenbanken).

2.6. Anstelle des § 75 UrhG gilt die allgemeine Vorschrift des § 42 UrhG.

3. Archivierung

Der Fotograf archiviert die Fotos mindestens bis zwei Monate nach Fertigstellung des Auftrags. Als Fertigstellung gilt in diesem Fall die Lieferung der letzten Teilleistung. Sofern der Kunde zustimmt (mündlich oder schriftlich), werden die Fotos auch länger archiviert. Der Kunde hat für eine ausreichende Sicherung der Daten selbst Sorge zu tragen. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.

4. Ansprüche Dritter

Für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung abgebildeter Gegenstände (z.B. Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) oder Personen (z.B. Modelle) hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich der Ansprüche nach §§ 78 UhrG, 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die Zustimmung von Berechtigten (Urheber, abgebildete Personen etc.), insbesondere von Modellen, nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1.).

5. Verlust und Beschädigung

5.1. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen haftet der Fotograf – aus welchem Rechtstitel immer – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn und Folgeschäden.

5.2. Eine Valorisierung der genannten Beträge bleibt vorbehalten.

6. Leistung und Gewährleistung

6.1. Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch – zur Gänze oder zum Teil – durch Dritte (Labors, Bearbeitungsfirmen, Videoschnittfirmen, Assistenten etc.) ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei.

6.2. Für Mängel oder Schäden, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

6.3. Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Reisebehinderungen etc.

6.4. Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.

6.5. Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich und unter Vorlage aller Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als auftragsgemäß erbracht. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Monate.

6.6. Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Vertragspartner nur ein Verbesserungsanspruch durch den Fotografen zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie vom Fotografen abgelehnt, steht dem Vertragspartner ein Preisminderungsanspruch zu. Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellungen gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 5.1. gilt entsprechend.

6.7. Fixgeschäfte liegen nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung vor. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt Punkt 5.1. entsprechend.

6.8. Die Honorar- und Lizenzgebührenansprüche stehen unabhängig davon zu, ob das Material urheber- und/oder leistungsschutzrechtlich (noch) geschützt ist.

6.9. Zwischen Auftragsannahme bzw. Vertragsunterzeichnung und Vertragserfüllung oder Fototermin können zusätzliche Leistungen gebucht werden, diese gelten mit einer mündlichen oder schriftlichen Bestätigung als fixiert und werden bei der Endabrechnung berücksichtigt.

7. Werklohn

7.1. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten zu.

7.2. Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung durch Dritte abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.

7.3. Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten.

7.4. Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrags aus welchen Gründen immer Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung die Hälfte des Honorars zuzüglich aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderungen (z.B. aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.

7.5. Alle Rechnungen sind spätestens drei Wochen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Zahlungen erfolgen per Banküberweisung auf das auf der Rechnung angegebene Konto.

8. Zahlung

8.1. Anzahlungen werden gemäß des jeweiligen Werkvertrages geregelt. Mit schriftlicher Bestätigung der Buchung oder Zusendung des Werkvertrages verpflichtet sich der Kunde zum Kauf und somit zur kompletten Zahlung des gewählten Paketes. Zahlungen können per Überweisung erfolgen. Das Risiko des Postwegs gerichtlicher Eingaben (Klagen, Exekutionsanträge) gehen zu Lasten des Vertragspartners. Verweigert der Vertragspartner (Auftraggeber) die Annahme wegen mangelhafter Erfüllung oder macht er Gewährleistungsansprüche geltend, ist das Honorar gleichwohl zur Zahlung fällig.

8.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.

8.3. Im Falle des Zahlungsverzugs (mehr als 8 Wochen nach Rechnungslegung) gelten – unbeschadet übersteigender Schadenersatzsansprüche – Zinsen und Zinseszinsen in der Höhe von 5% über der jeweiligen Bankrate ab dem Fälligkeitstag als vereinbart. Für Zwecke der Zinsenberechnung ist für das jeweilige Kalenderjahr die am 2. Jänner des entsprechenden Jahres festgesetzte Bankrate für das gesamte Kalenderjahr maßgebend.

8.4. Mahnspesen und die Kosten – auch außergerichtlicher – anwaltlicher Intervention gehen zu Lasten des Vertragspartners.

8.5. Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten.

9. Informationspflicht

9.1. Bei Veranstaltungen müssen die Besucher vom Kunden informiert werden, dass Fotos/Videos erstellt werden und sie mit der Teilnahme der Erstellung dieser Medien zustimmen. Laut DVSGO muss der Kunde für die Teilnehmer auch den Verwendungszweck der Fotos angeben (z.B. Werbevideo im Internet für zukünftige Veranstaltungen). All das ist zum Beispiel auf der Einladung möglich.

9.2. Bei Drohnenaufnahmen: Sofern vereinzelte Mitarbeiter/Besucher während der Zeit des Drohnenfluges auf dem Gelände unterwegs sind, müssen diese über den Flug informiert werden und zustimmen. Der Kunde verpflichtet sich, die Personen zu informieren und übernimmt die Haftung für diese Informationsweiterleitung.

9.3. Bei Businessportraits/Filmaufnahmen auf dem Firmengelände sind die Mitarbeiter/Kollegen über die Speicherung und Verarbeitung der Daten durch den Auftraggeber zu informieren. Der Auftraggeber wird diese Informationen (siehe Punkte 2-4, 9) zur Ansicht beim Auftrag erneut auflegen, sowie eine Liste in der die schriftliche Zustimmung (mittels Name und Unterschrift) der einzelnen Mitarbeiter erneut abgefragt wird. Sollte ein Mitarbeiter diesen Bedingungen widersprechen werden von diesem Mitarbeiter keine Fotos/Videos erstellt bzw. an den Kunden geliefert.

10. Schlussbestimmungen

10.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Betriebssitz des Fotografen. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Betriebssitz anhängig gemacht werden.

10.2. Das Produkthaftpflichtgesetz (PHG) ist nicht anwendbar; jedenfalls wird eine Haftung für andere als Personenschäden ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner Unternehmer ist. Im Übrigen ist österreichisches Recht anwendbar, das auch dem internationalen Kaufrecht vorgeht.

10.3. Schad- und Klagsloshaltungen umfassen auch die Kosten außergerichtlicher Rechtsverteidigung.

10.4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insoweit nicht, als zwingende Bestimmungen des KSchG entgegenstehen. Teilnichtigkeit einzelner Bestimmungen (des Vertrags) berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen.

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